Satzung vom 01.01.2025
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Lübz e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lübz und ist in das Vereinsregister VR 6224 beim Amtsgericht Schwerin eingetragen. Der Gerichtsstand ist Schwerin.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die regionalen Interessen und Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und gegenüber kommunalen Verwaltungen und der Öffentlichkeit zu vertreten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins sind gemäß § 52 AO u.a.
a) die Förderung von Kunst und Kultur,
b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
c) die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung und
d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
(4) Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch
zu 3 a) Beteiligung, Unterstützung und Organisation an bzw. von kulturellen Veranstaltungen
zu 3 b) die Zusammenarbeit mit der kommunalen Verwaltung, weiteren Vereinen und sonstigen Einrichtungen, Organisationen, Ehrenamtsträgern zum Wohle des Standortes Lübz
zu 3 c) Initiierung, Mitwirkung und/oder finanzielle Beteiligung an Projekten, die diesem Zweck dienen
zu 3 d) die Organisation und/oder Beteiligung von bzw. an Veranstaltungen zur Gewinnung und zum informativen Austausch von engagierten Bürgerinnen und Bürger
(5) Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Verfügbare Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Alle Belange des Vereins sind parteipolitisch neutral wahrzunehmen.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede sich den Zwecken des Vereins verbunden fühlende Person werden, deren Wohnsitz vorzugsweise in der Region Lübz liegt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Entscheidung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus diesem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung, die bis zum 30. Juni des Jahres erfolgen muss und erhält seine Wirksamkeit am Ende des Kalenderjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der für den Eintritt bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 dieser Satzung.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand oder von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins nach Anhörung des/der Auszuschließenden erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins oder Teile davon. Dieses gilt auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme wahrnehmen. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand wählen lassen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung auf schriftliche Einladung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern und der Vorstand entsprechend beschließt, oder wenn 10 % der Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Anträge und Gründe beim Vorstand beantragen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (Jahresabrechnung, Prüfbericht)
- Festlegung der Beiträge und Umlagen
- Entlastung des Vorstandes
- Bestätigung des Haushaltsplanes
- Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden
- Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins
(5) Zur Änderung des Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(6) Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden und
- mindestens 3 Beisitzern
(2) Der Vorstand wählt aus seinem Kreis, wer Schriftführer, Kassenwart und 2. Vorsitzender sein soll. Diese Ämter können gleichzeitig ausgeübt werden.
(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vereins vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder einzeln.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand ist zur Beschlussfassung berufen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht sowie die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
(7) Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder bis zur Erledigung ihrer Aufgaben beziehungsweise bis zur Ausschussänderung oder Auflösung im Amt bleiben.
(8) Auf seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(10) Der Vorstand hat sich bei seiner Arbeit nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzierungsbedarf zu richten. Es bedarf eines neuen Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn der Finanzierungsbedarf um mehr als 10 v.H. überschritten wird.
§ 10 BEITRÄGE
(1) Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
(2) Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) In der Beitragsordnung sind der Jahresbeitrag und die Zahlungsmodalitäten festgelegt.
§ 11 REVISOREN
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzmann. Die Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Aufgaben der Revisoren sind u.a. die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassen- und Buchführung sowie die Anfertigung eines Prüfberichtes über die Mitgliederversammlung.
(3) Die Revisoren sind berechtigt, innerhalb des Berichtes wertende Stellungnahme abzugeben.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
(1) Zur Änderung der Satzung und/oder zur Auflösung des Vereins ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die Einladung diese Beratungspunkte angeführt hat.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft aus der Region Lübz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Über die Verteilung entscheidet die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
§ 13 AUFWENDUNGEN
(1) Vorstand, Beisitzer, Ausschussmitglieder und Revisoren arbeiten ehrenamtlich.
(2) Aufwendungen, die mit der Vertretung des Vereins in Zusammenhang stehen, werden erstattet.
§ 14 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt zu einem festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Beschlussfassung und Zeitpunkt des Inkrafttretens können dem Sitzungsprotokoll entnommen werden.
Stand 01.01.2025
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