Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Lübz e.V.“
Er hat seinen Sitz in Lübz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Gerichtsstand ist Plau.

§ 2 Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die regionalen Interessen und Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und gegenüber kommunalen Verwaltungen und der Öffentlichkeit zu vertreten und um Lübz als Wirtschaftsstandort zu werben..

( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Verfügbare Mittel sind nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

( 3 ) Alle Belange des Vereins sind parteipolitisch neutral wahrzunehmen.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins

§ 4 Mitgliedschaft

(1.) Mitglied des Vereins können Handelshandwerks und Industriebetriebe sowie sich den Zwecken des Vereins verbunden fühlende Personen werden, deren Betriebs- beziehungsweise Wohnsitz in Lübz liegt.

(2.) Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Entscheidung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus diesem Verein

(2.) Der Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung, die bis zum 30. Juni des Jahres erfolgen muss und erhält seine Wirksamkeit am Ende des Kalenderjahres.

(3.) Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der für den Eintritt bestimmten Voraussetzungen.

(4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand oder von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins nach Anhörung des auszuschließenden erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5.) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Dieses gilt auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1.) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme wahrnehmen. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen; sich in den Vorstand wählen lassen.

(2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftliche Einladung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

(2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern und der Vorstand entsprechend beschließt, oder wenn 10 % der Mitglieder die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Anträge und Gründe beantragen.

(3.) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4.) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (Jahresabrechnung, Prüfbericht)

– Festlegung der Beiträge und Umlagen

– Entlastung des Vorstandes

– Bestätigung des Haushaltsplanes

– Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden

– Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins

  1. zur Änderung des Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(6.) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§9 Der Vorstand

(1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden

– dem 2. Vorsitzenden

– und den 7 Beisitzern

Der Vorstand wählt aus seinem Kreis, wer Schriftführer, Kassenwart und 2. Vorsitzender sein soll.

Diese Ämter können gleichzeitig ausgeübt werden.

(2.) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vereins vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder einzeln.

(3.) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4.) Der Vorstand ist zur Beschlussfassung berufen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(5.) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht sowie die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

(6.) Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder bis zur Erledigung ihrer Aufgaben beziehungsweise bis zur Ausschussänderung oder Auflösung im Amt bleiben.

(7.) Auf seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Als Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(8.) Der Vorstand hat sich bei seiner Arbeit nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzierungsbedarf zu richten. Es bedarf eines neuen Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn der Finanzierungsbedarf um mehr als 10 v.H. überschritten wird.

 

§ 10 Beiträge

Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Beitragsordnung ist der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Zahlungsmodalitäten festgelegt.

 

§ 11 Revisoren

(1.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzmann. Die Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(2.) Aufgaben der Revisoren ist die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassen- und Buchführung sowie die Anfertigung eines Prüfberichtes über die Mitgliederversammlung.

Die Revisoren sind berechtigt, innerhalb des Berichtes wertende Stellungnahme abzugeben.

 

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

(1.) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die Einladung diesen Beratungspunktes angeführt hat.

(2.) Das Vermögen des Vereins ist nach seiner Auflösung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. darüber entscheidet die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

 

§ 13 Aufwendungen

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungen, die mit der Vertretung des Vereins in Zusammenhang stehen, werden erstattet.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

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